Richtlinien für das Kampfrichterwesen im Skiverband Rheinland

  1. Kampfrichter – Referentin/Referent
    1. Verantwortlich für das Kampfrichter-Wesen ist die Kampfrichter-Referentin/der Kampfrichter-Referent .
    2. Sie/Er wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
    3. Das Vorschlagsrecht haben die Kampfrichterinnen und Kampfrichter.
    4. Die/Der zu Wählende muss Kampfrichterin/Kampfrichter nordisch und alpin sein.
    5. Sie/Er vertritt das Kampfrichter-Wesen im SVR – Vorstand und den SVR im DSV-Fachausschuss für Kampfrichter.
  2. Aufgaben
    1. Die Kampfrichterreferentin/Der Kampfrichter-Referent organisiert die
      Kampfrichter-Aus- und Weiterbildung und nimmt die Kampfrichter-Prüfung ab.
      Sie/Er stellt die Kampfrichter-Pässe aus und verwaltet die Kampfrichter-Abzeichen und deren Ausgabe.
    2. Vor Saisonbeginn sind die Einsatzpläne der Kampfrichter und des Zeitmesstrupps zu erstellen; die Überwachung der Einsätze obliegt der Kampfrichterreferentin/dem Kampfrichter-Referenten.
    3. Soweit erforderlich sind die Einsatzpläne mit der/dem zuständigen Sportwartin/Sportwart abzustimmen.
    4. Sie/Er verwaltet das vorhandene Gerät und ist für dessen Einsatzbereitschaft verantwortlich.
    5. Aus organisatorischen Gründen können bestimmte Aufgaben auf die Kampfrichter-Obfrauen/männer der Bezirke delegiert werden.
  3. Kampfrichter-Ausschuss
    1. Mitglieder sind die Kampfrichter-Obmänner der einzelnen Ski-Bezirke, der Stellvertreter des Kampfrichter-Referenten und der Kampfrichter-Referent als Vorsitzender. Bei Verhinderung können die Kampfrichter-Obmänner ihren Vertreter entsenden.
    2. Der Stellvertreter des Kampfrichter-Referenten wird von den Kampfrichtern auf 2 Jahre gewählt.
    3. Der Kampfrichter-Ausschuss ist bei Bedarf von Vorsitzenden einzuberufen.
      Er soll wenigstens ein Mal jährlich, rechtzeitig vor Saisonbeginn tagen.
    4. Er berät anstehende Fragen und Angelegenheiten des Kampfrichter-Wesens und faßt die dafür notwendigen Beschlüsse, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Jahreshauptversammlung vorzubehalten sind.
    5. Der Kampfrichter-Ausschuss erstellt den Haushaltsplan für das Kampfrichter-Wesen.
  4. Kampfrichter-Obmänner der Ski-Bezirke
    1. Der Kampfrichter-Obmann leitet das Kampfrichter-Wesen des Ski-Bezirkes in Abstimmung mit dem Kampfrichter-Referenten.
    2. Er wird von der Jahreshauptversammlung des Ski-Bezirkes auf Vorschlag des Bezirkes auf 2 Jahre gewählt.
    3. Er soll Kampfrichter nordisch und alpin sein, maßgebend ist die Zusammensetzung der Kampfrichter des Bezirkes.
    4. Er erstellt die Einsatzpläne der Kampfrichter für die Veranstaltungen auf Berzirksebene. Ausnahme: für die Benennung des Schiedsrichters und des Chefs der Kontrollposten ist die Zustimmung des Kampfrichter-Referenten erforderlich.
    5. Der Kampfrichter-Obmann überwacht den Einsatz der Kampfrichter.
    6. Er kann Vorbereitungslehrgänge für die Kampfrichter-Ausbildung durchführen.
    7. Er vertritt das Kampfrichter-Wesen im SB-Vorstand.
  5. Kampfrichter
    1. Die Kampfrichter sind Helfer bei der Durchführung von Wettkämpfen.
    2. Sie übernehmen bestimmte Funktionen lt. Einsatzplan und Ausschreibung
    3. Sie sorgen damit dafür, dass der Wettkampf nach den festgelegten Regeln durchgeführt wird und der Wettkämpfer für seine erbrachte Leistung eine gerechte Beurteilung erhält.
    4. Die Kampfrichter haben sich dafür einer Ausbildung unterzogen und eine Prüfung abgelegt.
    5. Jeder Kampfrichter hat je Saison 3 Einsätze zu tätigen und im Kampfrichter-Pass bestätigen zu lassen.
    6. Kampfrichter-Pässe werden alle 2 Jahre durch den Kampfrichter-Referenten verlängert.
    7. Das Kampfrichter-Abzeichen ist nur im Einsatz zu tragen (linker Oberärmel) .
    8. Die Tätigkeit des Kampfrichter ist ehrenamtlich.
    9. Für seinen Einsatz im Wettkampf hat er jedoch Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten im Rahmen der SVR-Spesenordnung.
    10. Abweichungen davon sind durch den Kampfrichter-Ausschuss festzulegen und spätestens auf den Herbsttagungen den Kampfrichter durch den Kampfrichter-Referenten bekannt zugeben.
    11. Bei Veranstaltungen innerhalb der einzelnen Ski-Bezirke werden die Kampfrichter ohne Spesenberechnung tätig.
    12. Der Einsatz ist den Ausschreibungen zu entnehmen.
    13. Im begründeten Verhinderungsfall ist der jeweilige Kampfrichter-Obmann bzw. der Kampfrichter-Referent rechtzeitig zu benachrichtigen.
    14. Bei Aufgabe der Kampfrichter-Tätigkeit, außer nach Ausschluss, kann dem Kampfrichter der Kampfrichter-Pass und das Abzeichen belassen werden. Der Kampfrichter-Ausschuss kann dies einschränken.
  6. Grundlage für das Kampfrichter-Wesen sind die IWO/DWO und die Richtlinien des DSV.
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